Familienrecht

Das Familienrecht als Teilbereich des Zivilrechtes regelt unter anderem Rechtsverhältnisse der durch Ehe / Lebenspartnerschaft oder durch Familie und Verwandtschaft verbundenen Personen. In ihm finden sich die Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Ehe und Lebenspartnerschaften, das Güterrecht, die Scheidung, den Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche von Kindern und Partnern, Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht.

In einer funktionierenden Ehe machen sich die Partner über all diese Fragen in der Regel keine Gedanken. Erst in der Krise bekommen sie – meist eine übermächtige – Bedeutung. Trennung steht an oder wurde auch schon vollzogen. Was geschieht jetzt? Jeder weiß etwas und alles scheint sich zu widersprechen. Kompetente Beratung und Hilfe sind jetzt wichtigste Notwendigkeit.

Kommen Sie rechtzeitig und machen Sie sie sich kundig!

Nur richtig beraten können Sie auch richtig entscheiden.

Hier noch ein kleiner Ausschnitt aus unserem Leistungskatalog im Familienrecht:

  • Eheverträge
  • Scheidungen
  • Kindes- und Ehegattenunterhalt
  • eheliches Güterrecht und Zugewinnausgleich
  • Hausratsverteilung
  • Umgangs- und Sorgerecht
  • vorgerichtliche Beratung
  • Vertretung in allen familiengerichtlichen Verfahren

Also nehmen Sie in solchen Fällen unverzüglich Kontakt mit uns auf. Gerne beraten wir Sie persönlich und individuell.

Bereits vor und mit Eingehung bzw. während der Ehe können in einem notariell abzuschliessenden Ehevertrag Rechtsfolgen für den Fall des Scheiterns der Ehe geregelt werden. Dies kann Fragen des Unterhalts, des Güterrechts aber auch des Versorgungsausgleichs betreffen.

Als Scheidungs- und Scheidungsfolgevereinbarung ist eine solche einvernehmliche vertragliche Regelung – wenn auch gegebenenfalls schwieriger – möglich.

Prüfen und nutzen Sie diese Möglichkeiten rechtzeitig und vermeiden Sie unnötige Kosten und Streit.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne nach Ihrem ganz persönlichen Bedarf.

Eine Trennung von „Tisch und Bett“, also in allen Lebensbereichen, ist Voraussetzung für eine spätere Scheidung, wobei die Trennung in der Regel räumlich durch Auszug eines Ehepartners vollzogen wird, aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich ist.

Doch gerade mit Beginn der Trennung sind entscheidende Fragen zu klären.

  • Wer bleibt in der Ehewohnung?
  • Wo leben die Kinder?
  • Wer erhält wie viel Unterhalt?
  • Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Getrenntleben und wie wird der Hausrat (vorläufig) geteilt?

Hier ist rechtliche Beratung wichtig und auch gegebenenfalls außergerichtliche Vertretung angezeigt.

Die Eheleute können für das Jahr, in dem die Trennung vollzogen wird, noch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Sofern sie über die Steuerklassen III und V verfügen, ist ein Wechsel noch nicht erforderlich.

Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ist eine solche gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich. Eine Veranlagung der Eheleute erfolgt nach der Steuerklasse I bzw. sofern Kinder vorhanden sind nach der Steuerklasse II.

Diese meist mit nicht unerheblichen Einkommenseinbußen verbundenen steuerlichen Auswirkungen sollten, soweit möglich, bereits bei der Wahl des Trennungszeitpunktes berücksichtigt werden und wirken sich auch – meist nicht unerheblich – auf Unterhaltsansprüche aus.

Der Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes umfasst die Regelungen zwischen verschiedenen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bestimmungen des kollektiven Arbeitsrechtes finden sich überwiegend in den jeweiligen Tarifverträgen und beschreiben die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, sind dessen Vorgaben auch in Hinsicht auf den einzelnen Arbeitsvertrag zu beachten.

Unser Team bietet Ihnen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechtes ebenfalls eine umfassende und engagierte Beratung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber dem Betriebsrat oder Arbeitgebervertretungen. Sprechen Sie uns auch an, wenn sie in Ihrem Betrieb eine entsprechende Interessenvertretung einrichten möchten.

Unabhängig davon, in wessen Eigentum die Ehewohnung steht, sei es gemeinsames Eigentum, sei es Eigentum nur eines der Eheleute oder nur gemieteter Wohnraum, haben beide Eheleute mit Beginn der Trennung das gleiche Recht an der Nutzung der Ehewohnung. Keiner darf damit dem anderen den Stuhl vor die Türe setzen. Können sich die Eheleute nicht einigen oder ist ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss das Gericht darüber entscheiden, wem bis zur rechtskräftigen Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Da sich gerade die Nutzung der ehelichen Wohnung auch unterhaltsmäßig gegebenenfalls nicht unerheblich auswirken kann, sollte auch hier dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, die Wohnung zu verlassen.

Minderjährige Kinder

Bei einer Trennung / Scheidung der Eheleute verbleiben die Kinder in der Regel bei einem der beiden Eheleute. Derjenige, der die Kinder bei sich behält, erbringt seine Unterhaltsleistung für die minderjährigen Kinder in Form von Naturalunterhalt, also im Rahmen der persönlichen Versorgung. Der andere Ehepartner, bei dem die Kinder nicht leben, hat Barunterhalt zu erbringen.

Die Höhe dieser Unterhaltsverpflichtung bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils entsprechend der Düsseldorfer Tabelle.

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes ist grundsätzlich vorrangig. Auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist das hälftige anrechenbare Kindergeld anzurechnen. Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem die Kinder verbleiben.

Reicht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche der Kinder zu erfüllen, hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen, wobei allerdings im Rahmen der Einkommensermittlung beim unterhaltspflichtigen Elternteil zu prüfen ist, ob diesem eine zusätzliche Nebentätigkeit zuzumuten ist, da für ihn gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung besteht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Eigenes Einkommen der Kinder ist angemessen zu berücksichtigen.

Volljährige Kinder

Wenn und soweit sich die volljährigen Kinder noch in einer ordnungsgemäßen Schulausbildung befinden, werden sie maximal bis zum 21. Lebensjahr als sogenannte privilegierte volljährige Kinder den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Befinden sie sich nicht mehr in einer ordnungsgemäßen Schulausbildung sonder in einer beruflichen Ausbildung oder im Studium, sind sie nicht mehr privilegiert. Sie sind dann unterhaltsrechtlich nachrangig.

Auch hier ist der jeweilige Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau des Unterhaltes zu betrachten.

Zu unterscheiden sind der Trennungsunterhalt, also der Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens, und der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt für den Zeitraum nach einer rechtskräftigen Scheidung.

Während der Ehe – und hierzu gehört auch noch die Trennungszeit – sind die Eheleute verpflichtet, sich wechselseitig Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist stets, dass auf Seiten des Anspruchsstellers eine Bedürftigkeit gegeben ist und auf Seiten des Antragsgegners eine Leistungsfähigkeit.

Mit der Trennung beginnt für die Eheleute eine neue Situation, in die sie sich zunächst einmal hineinfinden müssen. Aus diesem Grunde besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine Verpflichtung, unverzüglich seine Situation zu ändern und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Vielmehr kann er bis zur Dauer von einem Jahr an dem bisherigen Status festhalten. Weitet er jedoch seine Arbeit aus, sind ihm auch die entsprechenden Einkünfte entsprechend zu berücksichtigen.

Spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres wird von ihm allerdings – sofern nicht aus anderen Gründen eine Arbeitstätigkeit nicht möglich ist – eine solche von ihm verlangt. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs von einem fiktiv erzielbaren Einkommen ausgegangen.

Mit dieser Regelung korrespondiert auch die Regelung, dass als Nutzungsvorteil für die selbst genutzte Immobilie nicht der volle Mietwert sondern nur der ersparte Mietwert für eine dem eigenen Bedarf entsprechende eigene Wohnung angerechnet wird. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres muss sich der in der Immobilie verbliebene Ehepartner den vollen Mietwert wie Einkommen zurechnen lassen.

Alle diese Fragen korrespondieren miteinander und sind losgelöst von der Gesamtsituation nicht zu klären.

Hier ist im Rahmen einer Gesamtschau in einer dringend erforderlichen Beratung die Wechselwirkung sorgfältig zu bedenken.

Der Gesetzgeber geht als Voraussetzung einer Scheidung nicht von einem Verschulden eines der Eheleute aus, sondern vom Zerrüttungsprinzip.

Leben die Parteien mindestens ein Jahr voneinander getrennt und wollen beide geschieden werden oder leben sie drei Jahre getrennt, wenn nur einer von ihnen geschieden werden will, führt dies in jedem Falle zur Scheidung.

Leben die Eheleute erst ein Jahr getrennt und will einer der Eheleute an der Ehe festhalten, muss das Gericht prüfen, ob die Ehe zerrüttet ist.

In besonderen Fällen kommt auch eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, wenn es einem der Eheleute nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten.

Die Voraussetzungen für eine solche Härtescheidung sind jedoch sehr eng und müssen zudem vom antragstellenden Ehepartner bewiesen werden.

Wenn nach Ablauf der Trennungszeit ein entsprechender Scheidungsantrag gestellt wird, hängt die Dauer des Verfahrens letztendlich davon ab, ob und wie weit die Eheleute intensiv an einer Erledigung des Verfahrens mitwirken und ob und welche Verfahren gegebenenfalls noch im Verbund mit anhängig gemacht werden.

Im Rahmen der Scheidung werden sämtliche Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und geteilt. Hierzu müssen die jeweiligen Konten der Eheleute bei ihren Versorgungsträgern geklärt werden. Die entsprechenden Auskünfte werden dann beiden Eheleuten zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen des Scheidungsspruches werden die Anwartschaften dann übertragen, sodass die Eheleute wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie während der Ehezeit exakt die gleichen Anwartschaften gegenüber den Versorgungsträgern erworben.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist wohl die am heftigsten umkämpfte Scheidungsfolge. Dies hat eine Vielzahl von Ursachen. Häufig sind Probleme der Trennung (noch) nicht aufgearbeitet, es bestehen Ängste vor finanziellen Einbußen und sozialem Abstieg und davor, dass der bisherige Lebensstandard nicht mehr gehalten werden kann.

Mit der seit dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Eigenverantwortung der Parteien nach einer Scheidung besonders hervorgehoben. Der Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt soll nicht mehr wie in der Vergangenheit die Regel, sondern seither nur noch die Ausnahme sein.

Als Unterhaltstatbestände kommen insoweit der Betreuungsunterhalt für die Betreuung von minderjährigen Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt in Betracht.

Die Rechtsprechung zu diesen Ansprüchen ist vielfältig und lässt sich im Einzelnen hier nicht darstellen. Sie ist im Einzelfall anhand der Gesamtumstände und anhand der besonderen persönlichen Situation zu prüfen und zu bemessen.

Gerade im Hinblick auf die relativ aktuelle Gesetzesänderung sind die Entscheidungskriterien der Gerichte noch keineswegs sicher und abschließend festgelegt, sodass sich zu vielen Fragen seriöse Prognosen für einen Prozessverlauf nur schwer geben lassen, zumal alle Ansprüche jeweils auch der Frage einer zeitlichen Befristung oder einer Begrenzung der Höhe nach zu unterziehen sind.

Die außergerichtliche Beauftragung eines Anwaltes und die Durchführung von gerichtlichen Verfahren kosten Geld.

Die Anwaltskosten richten sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz. Die Höhe der insoweit anfallenden Gebühren ist abhängig von den Gegenstandswerten / Streitwerten. Diese wiederum werden von den Gerichten festgesetzt oder ergeben sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit.

Auch hier besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls im Wege der Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit oder im Wege der Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit eine Übernahme der Kosten für die Staatskasse zu beantragen, wobei man gegebenenfalls ganz oder teilweise (durch Ratenzahlung) von eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten freigestellt werden kann.

Welche Kosten auf Sie zukommen und ob und in wie weit Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, erörtern wir im Beratungsgespräch gerne mit Ihnen.

Stephan Küppers

Stephan Küppers

Rechtsanwalt
Thomas Aengenheister

Thomas Aengenheister

Rechtsanwalt