BGH stärkt Fluggastrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) beseitigt in zwei aktuellen Urteilen (Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16) Unklarheiten zu dem Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmes“ und stärkt damit die Rechte der Verbraucher bei Entschädigungszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung.

In der modernen Passagierbeförderung kommt es durchaus vor, dass der Passagier seine Flugreise bei der Fluglinie X bucht, aber dann tatsächlich mit Flugzeug und Besatzung der Fluglinie Y fliegt. Dazu kann es kommen, wenn die Fluglinie X Flugzeug samt Besatzung bei Fluglinie Y anmietet (sog. Wet-Lease). Kam es in diesen Fällen zu Flugausfällen oder großen Verspätungen, war bisher unklar, welche Fluglinie „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist und dementsprechend für Versorgungsleistungen und Entschädigungen aufkommen muss. Der BGH stellt nun klar: Die Fluglinie bei der gebucht wurde!