BGH urteilt: Kein Schadensersatz vom Arzt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2019 entschieden, dass Ärzte für die künstliche Verlängerung des Lebens eines Patienten z. B. durch künstliche Ernährung nicht haften.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Vater an fortgeschrittener Demenz litt und mittels einer Magensonde über Jahre bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde, was nach Meinung des Klägers zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Vaters geführt habe.

Eine eigene Erklärung des Vaters dazu, ob und in welchem Umfang er lebenserhaltende Maßnahmen wünscht, z. B. eine Patientenverfügung, bestanden nicht.

Der behandelnde Arzt sei nach Meinung des Klägers verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zuzulassen. Der Kläger hatte aus ererbtem Recht des Vaters auf Schmerzensgeld und Kostenersatz geklagt.

Der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 13/18) urteilte: „das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Es verbiete sich generell, ein Weiterleben als Schaden anzusehen“.

Die Klage des Klägers auf Schmerzensgeld und Kostenersatz wurde abgewiesen.