Randale kostet

Bereits im September hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein „Fan“, der ein Fußballspiel stört, durch den Verein gegen den deshalb eine Verbandsstrafe verhängt wird, in Anspruch genommen werden kann (BGH VII ZR 14/16). Im dortigen Fall hatte ein Zuschauer einen Böller auf den Unterrang des Stadions geworfen. Durch die Detonation wurden sieben Personen verletzt. Gegen den Fußballverein war wegen diesem und anderer Vorfälle bei anderen Spielen unter anderem eine Geldstrafe verhängt worden.

Nachdem der BGH die Schadensersatzpflicht des Werfers dem Grunde nach bestätigt hat, blieb noch offen, in welcher Höhe der Verein Rückgriff nehmen kann, da in die Geldstrafe mehrere Vorfälle eingeflossen waren, der Werfer aber nur für einen verantwortlich ist. Der BGH bestätigte in einer weiteren Entscheidung (BGH VII 62/17) nunmehr die Berechnungsmethode des Oberlandesgerichtes Köln. Im entschiedenen Fall lag die Höhe des Schadenersatzes bei etwa 20 000 €.

Nach diesen Entscheidungen ist es für die Vereine einfacher, die Höhe des Rückgriffes wegen einer aufgrund von Fanverhaltens verhängten Geldstrafe zu bestimmen und den Schaden an den Störer „weiterzureichen“.